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Stellung des Tierschutzbeauftragten

Gemäß der "Gesellschaft für Versuchstierkunde" (GV-SOLAS) haben Tierschutzbeauftragte folgende Stellung:

  • Tierschutzbeauftragte werden vom Träger der Einrichtung bestellt und sind ihm direkt unterstellt.
  • Tierschutzbeauftragte sollen grundsätzlich auf Dauer und in Vollzeit beschäftigte Personen sein.
  • Nicht-hauptamtliche Tierschutzbeauftragte sind von ihrer eigentlichen Aufgabe entsprechend zu entlasten. Die ihnen eingeräumte Zeit ist zu benennen.
  • Tierschutzbeauftragte sind weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.
  • Ihre Arbeitsbereiche sind festzulegen.
  • Wenn mehrere Tierschutzbeauftragte in einer Einrichtung tätig sind, muss eine Abgrenzung der Arbeitsbereiche und der Zuständigkeiten erfolgen.
  • Führen Tierschutzbeauftragte selbst Versuchsvorhaben durch, müssen für diese Vorhaben andere Tierschutzbeauftragte benannt werden.
  • Die Tierschutzbeauftragten achten auf:

        + alle in der Einrichtung gehaltenen und gezüchteten Tiere

        + alle Tiere in Versuchsvorhaben

        + alle Tiere, die zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden

        + alle Tiertransporte innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches.