Stellung des Tierschutzbeauftragten
Gemäß der "Gesellschaft für Versuchstierkunde" (GV-SOLAS) haben Tierschutzbeauftragte folgende Stellung:
- Tierschutzbeauftragte werden vom Träger der Einrichtung bestellt und sind ihm direkt unterstellt.
- Tierschutzbeauftragte sollen grundsätzlich auf Dauer und in Vollzeit beschäftigte Personen sein.
- Nicht-hauptamtliche Tierschutzbeauftragte sind von ihrer eigentlichen Aufgabe entsprechend zu entlasten. Die ihnen eingeräumte Zeit ist zu benennen.
- Tierschutzbeauftragte sind weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.
- Ihre Arbeitsbereiche sind festzulegen.
- Wenn mehrere Tierschutzbeauftragte in einer Einrichtung tätig sind, muss eine Abgrenzung der Arbeitsbereiche und der Zuständigkeiten erfolgen.
- Führen Tierschutzbeauftragte selbst Versuchsvorhaben durch, müssen für diese Vorhaben andere Tierschutzbeauftragte benannt werden.
- Die Tierschutzbeauftragten achten auf:
+ alle in der Einrichtung gehaltenen und gezüchteten Tiere
+ alle Tiere in Versuchsvorhaben
+ alle Tiere, die zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden
+ alle Tiertransporte innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches.