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Versuchsvorhaben

Das Tierschutzgesetz (TSchG) und die zugehörige Tierschutz-Versuchstierverordnung wirken sich natürlich auch auf die Beantragung von Versuchsvorhaben aus. Die wichtigsten Änderungen sind unten stehend aufgeführt, wobei die Liste nicht vollständig ist und deshalb nicht von der Lektüre der neuen Gesetzestexte entbindet.

  1. Seit dem 01.10.2013 gelten für die Beantragung/Anzeige von Versuchsvorhaben neue Formulare (siehe auch dort). Für die Beantragung von Versuchsvorhaben als auch genehmigungspflichtigerZuchten gelten einheitliche Antragsformulare. Sehr hilfreich bei der Erstellung von Anträgen sind die Erläuterungen auf den Seiten 13 bis 18 der Formulare.
  2. Die Zucht belasteter genetisch veränderter Tiere ist genehmigungspflichtig. Aus diesem Grund wird die Schaffung und Zucht neuer, genetisch veränderter Tierlinien als genehmigungspflichtiger Tierversuch behandelt und muss entsprechend beantragt und genehmigt werden.
  3. Die Regierung von Oberbayern kann eine "rückblickende Bewertung" für bestimmte Versuchsvorhaben verlangen. Dies wird dem Antragsteller mit dem Genehmigungsbescheid mitgeteilt. Eine rückblickende Bewertung ist für alle Versuchsvorhaben bei denen die Belastung der Tiere als "schwer" eingestuft wird oder Versuche in denen Primaten verwendet werden, vorgeschrieben.
  4. Bei der Beantragung eines Versuchsvorhabens muss eine "nichttechnische Projektskizze" gemeinsam mit dem Antrag in schriftlicher Form eingereicht werden. Diese Zusammenfassung muss nach der Genehmigung des Antrages auf einem Server des Bundesinstitutes für Risikobewertung veröffentlicht werden. Der Link zum entsprechenden Formular findet sich auf dem Deckblatt der Antragsformulare.
  5. Die Zuordnung der möglichen Belastung für die Tiere zu bestimmten Schweregraden ("keine Wiederherstellung der Lebensfunktion", "maximal gering", "mittel", "schwer") muss wissenschaftlich begründet sein.
  6. Die Kriterien, die zu einem vorzeitigen Abbruch des Versuches führen, müssen in einem Score-Sheet aufgeführt werden. Neben allgemeinen Symptomen wie zum Beispiel der "Pflegezustand des Fells" müssen in dem Score-Sheet vor allem versuchsspezifische Symptome aufgeführt werden. 
  7. Versuchsanträge, wie auch alle Korrespondenz zu Versuchsvorhaben, Anzeigen etc. zwischen Antragsteller und Regierung von Oberbayern müssen vom zuständigen Tierschutzbeauftragten mitgezeichnet werden.
  8. Die Bearbeitungszeit für genehmigungspflichtige Versuchsvorhaben durch die Regierung von Oberbayern (ROB) beträgt 40 Arbeitstage. Sie kann um weitere 15 Arbeitstage verlängert werden. Sollte diese Frist verstreichen, ohne das der Antrag (abschließend) bearbeitet wurde, gilt die Genehmigung dennoch nicht als erteilt (Wegfall der Genehmigungsfiktion). Der Antragsteller erhält unmittelbar nach Eingang des Antrages bei der ROB eine Empfangsbestätigung.

 

Allgemeines: Mangel- oder fehlerhafte Angaben in den Versuchsanträgen können zu einer (unnötigen) Verlängerung der Bearbeitungsdauer durch die zuständige Behörde führen. Eine Liste mit häufig auftretenden Fehlern finden Sie hier.