Arbeitssicherheit
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Unterschrift auf Protokollen

Laut §29 TierSchVersV sind elektronische Protokolle zu Versuchen "unverzüglich" zu unterschreiben. Manche Behörden leiten aus dieser Formulierung ab, dass Versuchsprotokolle tagesaktuell vom Versuchsleiter zu unterzeichnen sind. Da diese Regelung unpraktikabel und in der täglichen Routine nicht umzusetzen ist, hat sich der "Arbeitskreis der Tierschutzbeauftragten in Oberbayern" mit den zuständigen Behörden und der Regierung auf eine praktikablere Lösung geeinigt. Informationen hierzu finden Sie hier.