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Aktuelles zur Rechtssprechung

Mit dem Inkrafttreten des neuen Tierschutzgesetzes (TSchG) im Juli 2013 und der Veröffentlichung der zugehörigen Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) im August 2013 sowie der Überarbeitung beider Texte in 2021 haben sich einige Neuerungen ergeben, die alle tierexperimentell tätigen Einrichtungen und Kollegen/innen betreffen. Die wichtigsten Änderungen sind unten stehend aufgeführt, wobei die Liste nicht vollständig ist und deshalb nicht von der Lektüre der neuen Gesetzestexte entbindet.

Allgemeines

  1. Neben Wirbeltieren werden nun auch deren Nachkommen ab dem letzten Drittel der Trächtigkeit bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem sie sich selbstständig ernähren sowie Kopffüßer vom TSchG geschützt.
  2. Die in einer Einrichtung gezüchteten und/oder gehaltenen Tiere müssen täglich in Augenschein genommen werden. Das bedeutet, dass die Anzahl der Tierpfleger so groß sein muss, dass die Pflege der Tiere auch an Wochenenden, Feiertagen, etc. sichergestellt ist.
  3. Tierpfleger müssen regelmäßig fortgebildet werden. Hierzu bietet die LMU gemeinsam mit den anderen großen Forschungseinrichtungen Münchens eine Fortbildungsreihe an.
  4. Alle Personen, die erstmals Tierversuche durchführen wollen, müssen vorab nachweisen, dass sie die in der Anlage 1, Abschnitt 3 der TierSchVersV geforderten Anforderungen erfüllen. Die LMU bietet hierzu in Kooperation mit LAS-interactive einen online-Kurs zum Erwerb der theoretischen Kenntnisse an.
  5. Tierschutzbeauftragte (TSchB) müssen Tierärzte sein, wobei die bayerischen Behörden hier eine Qualifikation zum Fachtierarzt für Versuchstierkunde bzw. Tierschutz bevorzugen. Für alle Personen, die nicht über die genannte Qualifikation verfügen und die bis zum 31.12.2013 als TSchB benannt waren oder werden, gilt auch über diesen Zeitpunkt hinaus ein Bestandsschutz für die Tätigkeit als TSchB.
  6. Alle Einrichtungen an denen Tiere gezüchtet oder gehalten oder in Versuchen eingesetzt werden, müssen ab dem 01.01.2014 über einen Tierschutzausschuss verfügen. Ihm gehören mindestens eine mit der Pflege der Tiere betraute Person sowie mindestens ein Wissenschaftler an. Der Ausschuss muss regelmäßig zusammentreten. Zu seinen Aufgaben gehört u.a.

            - die Unterstützung des TSchB

            - die Festlegung und Überprüfung interner Vorgänge

            - die Verfolgung der Entwicklung der Tierversuche und deren Ergebnisse

        Der "ATOB" hat Empfehlungen zur Arbeit des Tierschutzausschusses erarbeitet, welche mit der 

        zuständigen Behörde abgestimmt sind.

Tierhaltungen

  1. Die Haltung und Zucht von Versuchstieren unterliegt weiterhin der (§11)- Genehmigung. Mit der Änderung des Tierschutzgesetzes in 2021 müssen auch alle Einrichtungen, die Tiere verwenden über eine entsprechende Genehmigung verfügen. Die Formulare zur Beantragung der Genehmigung finden Sie hier: (Antrag München Stadt / Antrag München Land)

  2. Künftig müssen die Anträge zur Haltung, Zucht und Verwendung von Tieren (§11-Genehmigung) von den Behörden innerhalb einer Frist von 4 Monaten bearbeitet werden. Diese Frist kann um weitere 2 Monate verlängert werden.

Versuchsvorhaben

  1. Die Zucht belasteter genetisch veränderter Tiere ist genehmigungspflichtig. Aus diesem Grund wird die Schaffung und Zucht neuer genetisch veränderter Tierlinien als genehmigungspflichtiger Tierversuch behandelt und muss entsprechend beantragt und genehmigt werden.
  2. Mit der Änderung des Tierschutzgesetzes in 2021 ist die Anzeigepflicht von Tierversuchen entfallen, so dass nun alle Tierversuche genehmigungspflichtig sind. Allerdings sieht das TSchG und die TierSchVersV für bestimmte Versuche ein "vereinfachtes Genehmigungsverfahren" (v.a. Möglichkeit, über Anträge auch ohne Beteiligung der Tierschutzkommision zu entscheiden) vor. Um welche Versuchsarten es sich dabei handelt, regelt der §8a des TSchG.
  3. Die Regierung von Oberbayern kann eine "rückblickende Bewertung" für bestimmte Versuchsvorhaben verlangen. Dies wird dem Antragsteller mit dem Genehmigungsbescheid mitgeteilt. Eine rückblickende Bewertung ist für alle Versuchsvorhaben bei denen die Belastung der Tiere als "schwer" eingestuft wird oder Versuche in denen Primaten verwendet werden, vorgeschrieben.
  4. Bei der Beantragung eines genehmigungspflichtigen Versuchsvorhabens muss eine "nicht-technische Projektskizze" gemeinsam mit dem Antrag in schriftlicher Form eingereicht werden. Diese Zusammenfassung wird nach der Genehmigung des Antrages auf einer Datenbank des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) veröffentlicht. Das BfR bietet einen Leitfaden zum Erstellen der Projektskizze an.
  5. Die Bearbeitungszeit für genehmigungspflichtige Versuchsvorhaben durch die Regierung von Oberbayern (ROB) beträgt 40 Arbeitstage. Sie kann um weitere 15 Arbeitstage verlängert werden. Sollte diese Frist verstreichen, ohne dass der Antrag (abschließend) bearbeitet wurde, gilt die Genehmigung dennoch nicht als erteilt (Wegfall der Genehmigungsfiktion).
    Der Antragsteller erhält unmittelbar nach Eingang des Antrages bei der ROB eine Empfangsbestätigung.