Rechte des Tierschutzbeauftragten
Gemäß §10 TSchG, der TierSchVerV (§5), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Tierversuchen (§8b) und den Ausführungen der umfassen die Rechte des Tierschutzbeauftragten folgende Punkte:
- Jederzeit Zugang zu allen Tierhaltungsräumen und Räumen, in denen Tierversuche durchgeführt bzw. Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden.
- Zugang zu allen Protokollen und Unterlagen, die im Zusammenhang mit Tierversuchen stehen.
- Vortragsrecht an zuständiger Stelle der Einrichtung unter Umgehung des allgemeinen Dienstweges.
- Auskunftspflicht der Versuchsleiter bzw. Mitarbeiter in Versuchsvorhaben gegenüber den Tierschutzbeauftragten.
- Recht bei Verstößen gegen Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes den Versuch bis zur Mängelbeseitigung auszusetzen.
- Anhörungsrecht bei Um- und Neubauten von Tierhaltungen und Einstellungen von Tierpflegepersonal.
- Beteiligung bei allen Inspektionen durch die Aufsichtsbehörde.
- Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Tierschutzbeauftragte weisungsfrei.
- Recht, das Amt niederzulegen.