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Rechte des Tierschutzbeauftragten

Gemäß §10 TSchG, der TierSchVerV (§5), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Tierversuchen (§8b) und den Ausführungen der umfassen die Rechte des Tierschutzbeauftragten folgende Punkte:

  • Jederzeit Zugang zu allen Tierhaltungsräumen und Räumen, in denen Tierversuche durchgeführt bzw. Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden.
  • Zugang zu allen Protokollen und Unterlagen, die im Zusammenhang mit Tierversuchen stehen.
  • Vortragsrecht an zuständiger Stelle der Einrichtung unter Umgehung des allgemeinen Dienstweges.
  • Auskunftspflicht der Versuchsleiter bzw. Mitarbeiter in Versuchsvorhaben gegenüber den Tierschutzbeauftragten.
  • Recht bei Verstößen gegen Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes den Versuch bis zur Mängelbeseitigung auszusetzen.
  • Anhörungsrecht bei Um- und Neubauten von Tierhaltungen und Einstellungen von Tierpflegepersonal.
  • Beteiligung bei allen Inspektionen durch die Aufsichtsbehörde.
  • Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Tierschutzbeauftragte weisungsfrei.
  • Recht, das Amt niederzulegen.