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Pflichten der TSchB

Gemäß §10 Tierschutzgesetz, der TierSchVerV (§5), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des TSchG (§8b) umfassen die Pflichten des Tierschutzbeauftragten folgende Punkte:

  • Beratung der Leitung der Einrichtung in Fragen des Tierschutzes.
  • Beratung und Kontrolle in Fragen der Tierzucht und Tierhaltung.
  • Beratung bei der Planung und Beantragung von Versuchsvorhaben sowie bei der Tötungen zu wissenschaftlichen Zwecken.
  • Abgabe von Stellungnahmen zu Anträgen auf Genehmigung von Tierversuchen.
  • Auskunftspflicht gegenüber Behörden.
  • Begleitung der Durchführung von Tierversuchen einschließlich deren Protokollierung nach §9a TSchG.
  • Beratung aller an Tierversuchen Beteiligten über Fragen des Tierschutzes.
  • Förderung alternativer Verfahren zur Verminderung von Tierversuchen (3R).
  • Verpflichtung zur regelmäßigen Fortbildung.