Pflichten der TSchB
Gemäß §10 Tierschutzgesetz, der TierSchVerV (§5), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des TSchG (§8b) umfassen die Pflichten des Tierschutzbeauftragten folgende Punkte:
- Beratung der Leitung der Einrichtung in Fragen des Tierschutzes.
- Beratung und Kontrolle in Fragen der Tierzucht und Tierhaltung.
- Beratung bei der Planung und Beantragung von Versuchsvorhaben sowie bei der Tötungen zu wissenschaftlichen Zwecken.
- Abgabe von Stellungnahmen zu Anträgen auf Genehmigung von Tierversuchen.
- Auskunftspflicht gegenüber Behörden.
- Begleitung der Durchführung von Tierversuchen einschließlich deren Protokollierung nach §9a TSchG.
- Beratung aller an Tierversuchen Beteiligten über Fragen des Tierschutzes.
- Förderung alternativer Verfahren zur Verminderung von Tierversuchen (3R).
- Verpflichtung zur regelmäßigen Fortbildung.