Arbeitssicherheit
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Pflichten des Beauftragten für Biologische Sicherheit

Die Aufgaben und Pflichten des Beauftragten für Biologische Sicherheit (BBS) sind in §18 der GenTSV definiert.

Insbesondere hat der BBS:

  • die Erfüllung der auf die Sicherheit der gentechnischen Arbeiten bezogenen Aufgaben des PL zu überwachen. Mittel dazu sind regelmäßige Kontrolle der gentechnischen Anlage, sowie Mitteilung festgestellter Mängel und die Überprüfung der Beseitigung dieser Mängel.
  • den Betreiber, Personalrat und verantwortliche Personen zu beraten
  • einen jährlichen schriftlichen Bericht an den Betreiber zu verfassen. Dieser Bericht soll über Vorkommnisse, Maßnahmen und Verlauf der Arbeiten informieren. Als Orientierungshilfe bietet die Stabsstelle AuN eine Checkliste an, die zur Ermittlung der für den Bericht notwendigen Informationen verwendet werden kann.

 

Voraussetzung für die Aufgabe des Beauftragten für Biologische Sicherheit ist der Nachweis der Sachkunde analog zur Sachkunde des Projeltleiters (§15 GenTSV):

  • Abschluß eines naturwissenschaftlichen, medizinischen oder tiermedizinischen Hochschulstudiums
  • eine mindestens 3-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gentechnik
  • die Bescheinigung über den Besuch einer anerkannten Gentechnik Fortbildungsveranstaltung

 

Nach erfüllung dieser Aufgaben muss der BBS schriftlich mit der Ernennungsurkunde für BBS der LMU bestellt werden. Eine Kopie der Ernennungsurkunde wird dabei an die Stabsstelle AuN geschickt.